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   BGH, 17.06.2021 - 3 StR 83/21   

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https://dejure.org/2021,33209
BGH, 17.06.2021 - 3 StR 83/21 (https://dejure.org/2021,33209)
BGH, Entscheidung vom 17.06.2021 - 3 StR 83/21 (https://dejure.org/2021,33209)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 2021 - 3 StR 83/21 (https://dejure.org/2021,33209)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.08.2020 - 3 StR 132/20

    Zwangsprostitution (Veranlassen zur weiteren Ausübung der Prostitution;

    Auszug aus BGH, 17.06.2021 - 3 StR 83/21
    Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dessen Verböserung nicht entgegen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. August 2020 - 3 StR 132/20, NJW 2021, 869 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 188/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Bindungswirkung nicht

    Auszug aus BGH, 17.06.2021 - 3 StR 83/21
    Dabei wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu bedenken haben, dass für die Gesamtstrafenbildung der Vollstreckungsstand der im Jahr 2018 verhängten Geldstrafe zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (3. Dezember 2020) maßgebend ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18, juris Rn. 9).
  • BGH, 28.10.2020 - 3 StR 344/20

    Berichtigung eines Fassungsversehens im Tenor

    Auszug aus BGH, 17.06.2021 - 3 StR 83/21
    Die Kennzeichnung der Qualifikation "besonders schwer" ist als rechtliche Bezeichnung der Straftat im Sinne des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO in die Urteilsformel aufzunehmen, damit der gesteigerte Unrechtsgehalt im Verhältnis zu § 250 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 3 StR 344/20, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 24.07.2018 - 3 StR 245/18

    Darstellungsmangel in den Urteilsgründen zum Gesamtstrafenbeschluss (fehlende

    Auszug aus BGH, 17.06.2021 - 3 StR 83/21
    Dabei wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu bedenken haben, dass für die Gesamtstrafenbildung der Vollstreckungsstand der im Jahr 2018 verhängten Geldstrafe zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (3. Dezember 2020) maßgebend ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18, juris Rn. 9).
  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 178/13

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Nachtragsverfahren)

    Auszug aus BGH, 17.06.2021 - 3 StR 83/21
    War die Strafe im Zeitpunkt der Verurteilung bereits vollstreckt, wäre gegebenenfalls ein Härteausgleich vorzunehmen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - 4 StR 210/19, juris Rn. 3; zur Bemessung der Gesamtstrafe bei Vornahme eines Härteausgleichs vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 178/13, juris Rn. 2; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 39 Rn. 7).
  • BGH, 21.11.2019 - 4 StR 210/19

    Anforderungen an die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe;

    Auszug aus BGH, 17.06.2021 - 3 StR 83/21
    War die Strafe im Zeitpunkt der Verurteilung bereits vollstreckt, wäre gegebenenfalls ein Härteausgleich vorzunehmen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - 4 StR 210/19, juris Rn. 3; zur Bemessung der Gesamtstrafe bei Vornahme eines Härteausgleichs vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 178/13, juris Rn. 2; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 39 Rn. 7).
  • BGH, 14.02.2024 - 4 StR 17/24

    Erfolgreiche Revision wegen des Nichtberuhens der Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft

    Für die neue Gesamtstrafenbildung ist der Vollstreckungsstand der rechtskräftigen Strafen zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (12. Juni 2023) maßgebend (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 3 StR 83/21 Rn. 4).
  • BGH, 24.08.2021 - 3 StR 193/21

    Öffentlichkeitsmaxime (fehlerhafte Hinweise zu Terminen auf Internetseite des

    Das Verbot der reformatio in peius steht der Verböserung des Schuldspruchs nicht entgegen (s. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2020 - 3 StR 132/20, NJW 2021, 869 Rn. 23 mwN; vom 17. Juni 2021 - 3 StR 83/21, juris Rn. 2).
  • BGH, 02.11.2022 - 3 StR 267/22

    Rechtsfehlerhafter Gesamtstrafenausspruch (revisionsrechtliche Überprüfung:

    bb) Jedoch kann die Angeklagte durch eine unterbliebene Einbeziehung beschwert sein, sofern die Strafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird; war die Strafe im Zeitpunkt der Verurteilung bereits vollstreckt, wäre gegebenenfalls ein Härteausgleich vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 3 StR 83/21, juris Rn. 3).
  • BGH, 22.09.2021 - 3 StR 64/21

    Teileinstellung

    Dabei wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu bedenken haben, dass für die Gesamtstrafenbildung der Vollstreckungsstand der im Jahr 2020 verhängten Geldstrafe zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (23. September 2020) maßgebend ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18, juris Rn. 9; vom 17. Juni 2021 - 3 StR 83/21, juris Rn. 4 mwN).
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